Im Jahr 2005 wurde das Gentechnikgesetz grundlegend novelliert. Damit kam der deutsche Gesetzgeber seinen europarechtlichen Verpflichtungen zur Anpassung des Rechts der Grünen Gentechnik – also der Nutzung gentechnischer Methoden durch Unternehmen der Agro-Industrie und der Saatgutbranche – nach. Neben einer Versch?rfung der Sicherheitsma?nahmen, der Einrichtung eines besonderen Ausschusses für Freisetzung und Inverkehrbringen sowie umfangreicher Regelungen zur Sicherstellung der Koexistenz konventioneller/?kologischer und gentechnischer Anbaumethoden enthielt die Novelle auch die Aufnahme des § 34a in das Bundesnaturschutzgesetzes4. Der neue § 34a BNatSchG soll Fragen des Einsatzes gentechnisch ver?nderter Organismen (GVO) in Europ?ischen Naturschutzgebieten des Netzwerks ?Natura 2000“ regeln. Die ersten Praxiserfahrungen mit dieser Vorschrift sind ernüchternd. Den erhofften Schub in Richtung Schutz ?kologisch sensibler Gebiete brachte sie bislang nicht.