Der Rechtsschutz gegen sicherheitsbeh?rdliche Ma?nahmen nach Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes

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Mit dem am 1. J?nner 2008 in Kraft getretenen StrafprozessreformG erfuhr der Rechtsschutz gegen sicherheitsbeh?rdliche Ma?nahmen eine ma?gebliche Ver?nderung. Bislang galt, dass Ma?nahmen der Sicherheitsbeh?rden im Dienste der Strafrechtspflege je nachdem, ob ein richterlicher Befehl vorlag oder nicht, entweder bei den ordentlichen Gerichten oder bei den UVS bek?mpft werden konnten. Der in der StPO neu vorgesehene Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) sieht nunmehr vor, dass über Fragen der Rechtm??igkeit von Eingriffen in subjektive Rechte in Ausübung von Befugnissen der StPO ausschlie?lich Justizorgane entscheiden sollen. Diese Reform, damit verbundene Abgrenzungsprobleme sowie die Frage der Verfassungskonformit?t der neuen Rechtslage werden im folgenden Beitrag untersucht.