Auskunftsanspruch nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BDSG

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Zusammenfassung

Zweifelhaft ist die Europarechtskonformit?t des Auskunftsanspruchs gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BDSG. Hiernach hat eine Auskunftei wie die Schufa dem Betroffenen Auskunft über die ?Datenarten-zu erteilen, die zur Berechnung seiner Wahrscheinlichkeitswerte genutzt werden. Mit seiner Entscheidung vom 28.1.2014 (Az. VI ZR 156/13) hat der BGH § 34 Abs. 4 BDSG richtlinienkonform ausgelegt und den Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BDSG auf alle / Einzeldaten erstreckt. Hierin kann eine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut des § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 (Auskunftspflicht über die / Datenarten) und Nr. 4 BDSG (Auskunft über das / Zustandekommen des Wahrscheinlichkeitswertes) gesehen werden, die der BGH jedoch nicht thematisiert.